Die in der Gründungsversammlung vom 13.10.1902 beschlossenen Statuten wurden 17mal geändert bzw. neu gefasst. Die Änderungen geben mehrmals Aufschluss über die politischen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Zeiten, wiederholt bringen sie Entwicklungen zum Abschluss. Sie lassen das Bestreben erkennen, sich durch die Erhöhung der Zahl der Beisitzer die wertvolle Mitarbeit von Vereinsmitgliedern zu sichern oder ihre Verdienste durch Aufnahme in den Vorstand zu honorieren. Bisweilen sind häufige Änderungen ein Zeichen einer gewissen Kurzatmigkeit, mit verursacht allerdings durch die Unübersichtlichkeit der Zeiten.
In den Jahren zwischen der Gründung und dem Ende des 1. Weltkrieges wurde die Satzung dreimal geändert. Die Aufnahme der Arbeit im Verein veranlasste alsbald ihre Korrektur, die von der Mitgliederversammlung am 6.2.1905 beschlossen wurde. Bemerkenswert erscheint, dass man auch unter größter Kriegsbelastung die Zeit fand, sich mit der Satzung zu befassen (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 6.2.1917).
Zwischen dem Ende des 1. Weltkrieges und der Machtübernahme durch die Nationalsozialisten (1919 -1933) ist die Satzung sechsmal, in den zwölf Jahren des "Dritten Reiches" zweimal geändert worden.
Die Gründungssatzung vom 13.2.1948 hielt man zunächst viermal für änderungsbedürftig (Beschlüsse der Mitgliederversammlung vom 15.2.1949, vom 3.3.1951, vom 1.3.1952 und vom 13.3.1954). In den folgenden 35 Jahren wurde die Satzung, abgesehen von einer kleineren Änderung am 20.3.1965, nur noch einmal mit Beschluss der Mitgliederversammlung vom 5.3.1966 gültig neu gefasst. Die am 8.2.1971 beschlossene Satzungsänderung wurde vom Registergericht mit Beschluss vom 28.4.1971 als mangelhaft zurückgewiesen.
Der in der Gründungssatzung von 1902 festgelegte Vereinsname (Sektion Regensburg des Waldvereins e.V.) wurde dreimal geändert; im Wesentlichen blieb er gleich:
Änderung vom 15.1.1923: Sektion Regensburg des Bayerischen Waldvereins e.V.
Änderung vom 6.3.1940: Bayerischer und Böhmischer Waldverein, Gruppe Regensburg e.V.
Mit der Gründungssatzung vom 13.2.1948 gab man dem Verein den Namen "Waldverein Regensburg e. V.". Einen Hauptverein gab es damals nicht. Nach dessen Gründung hat sich ihm der Verein als Sektion zwar angeschlossen, doch kam das in der Satzung nicht zum Ausdruck. Andere Sektionen führen den Namen des Hauptvereins (Bayerischer Wald-Verein) mit dem Zusatz: Sektion x.
Als Vereinszweck wurde in der Gründungssatzung von 1902, wie schon vermerkt, bestimmt, die Kenntnis des Bayerischen und Böhmerwaldes zu erweitern und zu verbreiten, deren Bereisung zu erleichtern und für die Aufschließung der landschaftlichen Schönheiten der Umgebung von Regensburg Sorge zu tragen. Die Satzungsänderung vom 6.2.1917 brachte die Einschränkung, an der Erschließung des Bayerischen und Böhmerwaldes im Anschluss an den Waldverein (Hauptverein) mitzuarbeiten und deren Bereisung zu erleichtern.
a) Heimatkenntnis und Heimatliebe zu pflegen und zu erweitern,
b) die landschaftlichen Schönheiten der Umgebung Regensburgs der Allgemeinheit bekannt und zugänglich zu machen,
c) für den Schutz der natürlichen Landschaft, der Pflanzen- und Tierwelt, überhaupt für die Erhaltung der Naturdenkmäler einzutreten,
d) im Anschluss an den Bayerischen Waldverein (Gesamtverein) an der Erschließung des Bayerischen und Böhmerwaldes mitzuarbeiten.
In der neu gefassten Satzung vom 23.1.1936 war vorzusehen, den Vereinszweck im Sinne des nationalsozialistischen Volksstaates zu verfolgen. Hinzugenommen wurde, im Anschluss an den Bayerischen Waldverein (Gesamtverein) an der Erschließung des Bayerischen und Böhmerwaldes durch Erstellung und Unterhaltung von Wegen und Wegezeichen mitzuarbeiten.
Die Gründungssatzung vom 13.2.1948 übernahm in den Buchstaben a - c für den Vereinszweck die Fassung der Satzung von 1931. Buchstabe "d" sah vor: die Herstellung und Unterhaltung eines ausgedehnten Netzes von Wegemarkierungen durch Farbzeichen mit Wege- und Richtungstafeln, die Herstellung und Unterhaltung von Wege- und Steiganlagen, ferner die Herausgabe von Wanderführern und Wanderkarten.
Schon in der Gründungssatzung von 1902 wurde der Erwerb der Mitgliedschaft an die Unbescholtenheit gebunden. Das ist in all den Jahrzehnten des Bestehens des Vereins so geblieben. Die Satzung vom 6.2.1917 hob hervor, dass jedes Mitglied zugleich Mitglied des Gesamtvereins sei und dessen Rechte genieße. Nach dem 2. Weltkrieg ist ein entsprechender Hinweis auch nach Anschluss des Vereins an den Gesamtverein unterblieben. Entsprechend der Zeit band die Satzung vom 23.1.1936 den Erwerb der Mitgliedschaft an die "arische Abstammung".
Als Besonderheit sah die Satzung vom 12.1.1919 für Personen, die infolge ihres Berufes in der Lage waren, die Arbeiten der Sektion zu fördern oder deren Anlagen zu überwachen, eine außerordentliche Mitgliedschaft vor, die vom Vorstand für die Dauer eines Jahres auszusprechen war. Vom Beitrag sollten sie befreit, jedoch berechtigt sein, an der Mitgliederversammlung beratend teilzunehmen.
Der Vorstand bestand von 1902 an aus vier Mitgliedern, dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Kassier. Nach der Satzung vom 6.2.1905 kamen acht Beisitzer hinzu. Sie traten an die Stelle eines Ausschusses, der von 1902 an zunächst neben dem Vorstand bestand. Er hatte die ihm vom Vorstand zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. Dessen Mitglieder hatten Sitz und Stimme im Ausschuss. Seine Leitung stand dem 1. Vorsitzenden zu.
Durch die Satzung vom 19.2.1913 wurde der Vorstand auf fünfzehn Mitglieder erweitert. Er bestand nunmehr aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem 1. und 2. Schriftführer, dem Kassier und zehn Beisitzern. Nach der Satzung vom 6.2.1917 wurde der engere Vorstand um den Bücherwart erweitert, die Zahl der Beisitzer reduzierte sich dadurch auf neun. 1920 erhöhte man sie vorübergehend auf zwölf; mit der Satzung vom 15.1.1923 kehrte man wieder zu neun zurück.
Nur die Satzung vom 14.1.1931 enthielt eine Bestimmung der Stellung des Wanderwartes. Danach veranstaltete er die Vereinswanderungen, deren Führung ihm oblag. Mit der Satzung vom 23.1.1936 fiel diese Bestimmung weg. Weil der Wanderwart von 1931 an vorübergehend dem engeren Vorstand zugerechnet wurde, erhöht sich die Zahl seiner Mitglieder auf sieben, die Zahl der Beisitzer blieb mit neun unverändert.
Nach der Satzung vom 23.1.1936 gab es bis Kriegsende keinen Vorstand im bisherigen Sinne mehr. Der Verein wurde vom Sektions- bzw. vom Gruppenführer (Satzung vom 6.3.1940) geleitet, der seinen Stellvertreter und seine Mitarbeiter berief. Der Sache nach änderte sich jedoch nichts. In den Protokollen sind von 1936 an wie früher "Vorstandssitzungen" ausgewiesen.
Die Gründungssatzung vom 13.2.1948 sieht nur einen Vorstand mit vier Mitgliedern vor: 1. und 2. Vorsitzender, Schriftführer und Kassier. Von Beisitzern ist nicht die Rede. Der Vorstand bildete jedoch schon am 2.4.1948 Ausschüsse (Arbeitsausschuss, Wanderausschuss), deren Leiter zu den Vorstandssitzungen zugezogen wurden. Nach einiger Zeit kamen auch andere Ausschussmitglieder hinzu. Dem entsprechend sah die geänderte Satzung vom 15.2.1949 Beisitzer - mindestens vier - als Mitglieder des Vorstandes vor. Ihre Zahl ist jedoch stets, in späterer Zeit ganz erheblich, größer gewesen.
Die Stellung des 1. Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung des 2. Vorsitzenden, blieb von der Gründung des Vereins im Jahre 1902 an - die Zeit von 1936 bis zum Ende des 2. Weltkrieges ausgenommen - im Wesentlichen unverändert. Er hatte insbesondere die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen zu leiten. Im "Dritten Reich" kam ihm von 1936 an die gesamte Vereinsführung zu.
Die Satzung vom 20.3.1965 brachte die Stelle eines 3. Vorsitzenden, die jedoch nur aus besonderen Gründen besetzt wurde, sei es, dass man verdiente Mitarbeiter wie Paul Pemsel oder Hans Pauli auszeichnen wollte oder dass man, wie von 1983 an, eine für die Geschäftsführung gut erreichbare Persönlichkeit gewinnen wollte.
Der Vorstand wurde von 1902 an zunächst jährlich, von 1927 an (Satzungsänderung vom 13.1.1927) für drei Jahre gewählt, wobei es geblieben ist.
Wahlen waren zunächst schriftlich und geheim. Die Satzung vom 6.2.1905 sieht zwei Wahlgänge vor:
1. Gang: engerer Vorstand,
2. Gang: Beisitzer.
Erst die Satzung vom 23.1.1936 sieht auch offene Wahlen vor (Gewählt wurde damals allerdings nur der Vorsitzende von der Mitgliederversammlung). Die Gründungssatzung von 1948 kehrt zur geheimen und schriftlichen Wahl zurück. Wahlen durch Zuruf bei allgemeiner Zustimmung sieht jedoch bereits wieder die Satzung vom 15.2.1949 vor. Geheime Wahlen mittels Stimmzettel sind nur auf Verlangen vorgeschrieben. Dabei ist es geblieben.
Ausgenommen die Zeit des "Dritten Reiches" von 1936 bis Kriegsende blieb die Stellung der Mitgliederversammlung - ihre Bedeutung und Zuständigkeit - im Wesentlichen unverändert. Ihr kommen zu die Wahl des Vorstandes, die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins, ferner die grundlegenden Bestimmungen für den Geschäftsbetrieb des Jahres und die Kontrolle der Tätigkeit des Vorstandes. Nach der Satzung von 1902 hatte sie auch über die Aufnahme von Darlehen, über den Erwerb von Immobilien und die Verfügung darüber zu entscheiden.
Bis 1923 ist die Höhe des Vereinsbeitrages und des Teiles davon, der an den Hauptverein abzuführen war, in der Satzung festgelegt. Es war eine Zeit großer Beständigkeit vor dem 1. Weltkrieg, von der man auch danach noch ausgehen wollte. Erst die Satzung vom 15.1.1923 wies - offenbar unter dem Eindruck der sich rapide beschleunigenden Inflation - die Festsetzung des jährlichen Mitgliedsbeitrages, der Abführung an den Hauptverein und die Bestimmung der 1922 eingeführten Aufnahmegebühr der Entscheidung der Mitgliederversammlung zu. 1948 wurde die Höhe des Mitgliedsbeitrages erneut in der Satzung festgelegt. Mit der Satzungsänderung vom 15.2.1949 kehrte man zu der praktikableren Bestimmung durch die Mitgliederversammlung zurück.