Der Verein ist eingetragen beim Amtsgericht Regensburg / Registergericht – VR 11
Die Neufassung der Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 10.03.2018 mit den Änderungen der §§ 12 (Organe des Vereins), 13 (Zusammensetzung und Bestellung), 14 (Vertretung), 17 (Bestimmungen des Gesamtvorstandes), 18 (Einberufung), 19 (Aufgaben) und 21 (Satzungsänderung) beschlossen und ersetzt die bisherige Satzung vom 18.03.2017. Sie tritt mit der Eintragung am 16.05.2018 ins Vereinsregister beim Amtsregister Regensburg in Kraft.
§ 1 Allgemeines: Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Waldverein Regensburg e.V.“ Er ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein mit dem Sitz in Regensburg.
a) Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
b) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
c) Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
d) Förderung von Kunst und Kultur sowie Volks- und Brauchtumspflege
e) Förderung der Jugend-, Familien- und Seniorenarbeit
f ) Förderung des Sports
a) Verbreitung der Heimatkenntnis und Heimatliebe durch Wort und Schrift
b) Schaffung und Unterhalt eines ausgedehnten Netzes von Wanderwegen sowie deren Markierung
c) Herausgabe von Wanderführern und Wanderkarten
d) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für Jugendliche, Familien und Senioren
e) Organisation und Durchführung von ein- und mehrtägigen Vereinsfahrten zu Kunst-, Kultur-, sowie Volks- und Brauchtumsveranstaltungen
f ) Pflege des Wanderns und des Radsports durch gemeinsame Veranstaltungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützliche Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er beantragt Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff AO.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
4. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Personen, die sich im Ehrenamt oder Nebenberuf im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale begünstigt werden.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
6. Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
7. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
§ 4 Zugehörigkeit zum Bayerischen Wald-Verein e.V.
Der Verein ist eine Sektion im Bayerischen Wald-Verein e.V. (Hauptverein) und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an. Über seine Mitgliedschaft wird die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Wald-Verein vermittelt.
a) A-Mitglieder
b) B-Mitglieder, das sind Ehegatten und Lebenspartner der A-Mitglieder, Personen über 18 Jahre, solange sie in der Berufsausbildung stehen, und A-Mitglieder anderer Sektionen
c) C-Mitglieder, das sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
d) fördernde Mitglieder, das sind insbesondere Körperschaften, sonstige juristische Personen und Vereine
§ 7 Mitgliedschaft: Mitgliederrechte
1. Alle Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins benützen und die von ihm gewährten Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Ihre Rechte gegenüber dem Hauptverein bestimmt sich nach dessen Satzung.
2. A- und B-Mitglieder sowie fördernde Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie können wählen und, sofern sie natürliche Personen und volljährig sind, gewählt werden.
3. A-Mitglieder haben Anspruch auf die Zeitschrift „Der Bayerwald“.
4. Die Mitglieder erhalten Ausweise.
§ 8 Mitgliedschaft: Mitgliederpflichten
1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die jeweils bis spätestens 31. März des Geschäftsjahres zu entrichten sind.
2. A-Mitglieder haben den vollen, B- und C-Mitglieder einen ermäßigten Beitrag zu leisten. Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag nach Vereinbarung, mindestens den Jahresbeitrag für A-Mitglieder. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind vom Beitrag befreit.
3. Der Jahresbeitrag ist auch von neuen Mitgliedern zu leisten, sofern sie vor dem 1. Oktober beitreten
4. Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Beitrag vom Vorstand ermäßigt oder erlassen werden.
5. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift dem Verein alsbald mitzuteilen.
§ 9 Mitgliedschaft: Ehrungen
1. Personen, die sich um den Verein oder dessen Bestrebungen hervorragende Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern, ausscheidende langjährige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme in den Vorstandssitzungen.
2. Mitgliedern, die dem Verein ununterbrochen 25 Jahre angehören, kann das silberne, Mitgliedern mit 40-jähriger Mitgliedschaft das goldene Vereinszeichen verliehen werden. Mitglieder, die 50 Jahre und mehr dem Verein angehören, können ein besonderes Ehrenzeichen erhalten. Ehrenzeichen können unabhängig von der Mitgliedschaft auch Personen mit besonderen Verdiensten um den Verein verliehen werden.
3. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden erfolgt auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages von Vorstand und Beirat durch die Mitgliederversammlung. Die anderen Ehrungen nimmt der Vorstand vor. Die Verleihung von Ehrenzeichen an nicht dem Verein angehörende Personen bedarf der Zustimmung des Beirates.
§ 10 Mitgliedschaft: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen - Körperschaften, sonstige juristische Personen und Vereine - können nur fördernde Mitglieder werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie ist schriftlich zu beantragen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
§11 Mitgliedschaft: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung.
2. Der Austritt ist nur zum Ende des Vereinsjahres zulässig. Er ist bis spätestens 30. November schriftlich zu erklären.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Beirats. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Ausschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Der Beschluss des Vorstandes und die Entscheidung der Mitgliederversammlung sind dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
4. Die Streichung der Mitgliedschaft ist zulässig, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist. Die Streichung kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf die Streichung enthalten und eingeschrieben übersandt werden muss, vier Wochen vergangen sind.
§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Vorsitzenden, der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.
§ 13 Gesamtvorstand: Zusammensetzung und Bestellung
1. a) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein nach Maßgabe § 14 Abs. 1 nach außen.
1. b) Dem Gesamtvorstand gehören ferner an:
der Vorstand
Geschäftsstellenverwaltung & Schriftführung
Mitgliederverwaltung
Finanzverwaltung & Buchführung
Abteilung Markierer
Abteilung Wanderer
Abteilung Sportler & Radfahrer
Abteilung Kultur, Brauchtum & Naturschutz
sowie der Beirat. Siehe dazu § 16 Beirat.
2. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird an dessen Stelle für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen lang dauernder Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson.
§ 14 Gesamtvorstand: Vertretung
1. Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch einer der zwei Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der zweite nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden berufen.
2. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften mit einem Gesamtwert von mehr als 500,00 € ist die Mitwirkung des Vorstands – Finanzverwaltung & Buchhaltung erforderlich.
§ 15 Gesamtvorstand: Aufgaben
1. Die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegen dem Vorstand.
2. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Jahres- und Rechnungsbericht sowie den Haushaltvoranschlag vor.
§ 16 Gesamtvorstand: Beirat
1. Der Beirat besteht aus fünf und höchstens zehn Mitgliedern. Sie sollen dem Kreis der Markierer und Wanderführer entnommen werden. Aufgenommen werden sollen ferner Personen, denen Vereinsgeschäfte zur ständigen Erledigung übertragen sind und sonstige sachverständige Personen.
2. Der Beirat hat den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er hat ferner die ihm in der Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erledigen.
§ 17 Gesamtvorstand: Bestimmungen des Gesamtvorstandes
1. Der Gesamtvorstand hält min. 7 Sitzungen pro Geschäftsjahr ab. Einberufen und geleitet werden die Sitzungen vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
3. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu erstellen, die vom leitenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
4. Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in der die interne Aufgabenverteilung geregelt ist.
5. Zum Erlass und zur Änderung der Geschäftsordnung ist ausschließlich der Vorstand ermächtigt, sofern die Satzung nichts andres regelt.
§ 18 Mitgliederversammlung: Zusammensetzung und Bestellung
1. Der erste Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Stellvertreter berufen alljährlich bis spätestens 31. März eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher per Brief oder Rundschreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden müssen.
2. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den Vorschriften des Abs. 1 einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt.
a) den Geschäftsbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung entgegenzunehmen
b) den Vorstand zu entlasten
c) den Haushaltsvoranschlag zu genehmigen
d) den Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen
e) Gesamtvorstand und Rechnungsprüfer zu wählen und mit der Beschränkung des § 27, Abs. 2, Satz 2 BGB abzuberufen,
f) die Satzung zu ändern
g) den Verein aufzulösen
§ 20 Mitgliederversammlung: Verfahren
1. Der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Anträge, die von ihr behandelt werden sollen, sind spätestens eine Woche vor ihrem Zusammentreten schriftlich beim Vorstand einzureichen.
2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegeben gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen und Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, rechtsgültig auch anders, wenn nicht von einem Fünftel der erschienenen Mitglieder Widerspruch erhoben wird.
3. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich, den wesentlichen Verfahrensgang bei Wahlen und die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§ 21 Mitgliederversammlung: Satzungsänderung
1. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder.
2. Anträge auf Satzungsänderungen können außer vom Gesamtvorstand, auch von Mitgliedern eingebracht werden.
§ 22 Mitgliederversammlung: Regelung zum Datenschutz
1. Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum, Telefonnummern und E-Mail Adresse, sowie die Bankverbindung. Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.
2. Als Sektions-Mitglied des Bayr. Wald-Verein e.V. muss der Waldverein Regensburg e.V. folgende Daten seiner Mitglieder an den Hauptverein (Bayr. Wald-Verein e.V.) weitergeben: Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum und evtl. Funktion im Verein.
3. Der Waldverein Regensburg e.V. veröffentlicht Daten seiner Mitglieder und Bilder von Veranstaltungen auf der Homepage und in der Vereinszeitschrift „Der Bayerwald“ nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
4. Die personenbezogenen Daten der Vereinsmitglieder werden nach den Vorschriften der DS-GVO und des BDSG verwaltet.
§ 23 Mitgliederversammlung: Auflösung des Vereins
1. Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens der Hälfte der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand eingebracht werden. Dieser hat binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wobei mindestens ein Drittel sämtlicher Mitglieder anwesend sein muss.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht dessen Vermögen auf den Bezirk Oberpfalz über, der es anderen gemeinnützigen Sektionen des Bayerischen Wald-Vereins mit Sitz in der Oberpfalz zuführen soll.
3. Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem ersten Schatzmeister.