§ 1 Allgemeines: Name und Sitz
Abs. 1 Der Verein führt den Namen „Waldverein Regensburg e. V.“.
Abs. 2 Er ist ein im Vereinsregister eigetragener Verein mit Sitz in Regensburg
§ 2 Allgemeines: Zweck des Vereins
Abs. 1 Seine Hauptaufgaben sind:
a) Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
b) Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege
c) Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
d) Förderung von Kunst und Kultur sowie Volks- und Brauchtumspflege
e) Förderung der Jugend-, Familien- und Seniorenarbeit
f) Förderung des Sports
Abs. 2 Mittel zur Erreichung des Vereinszweck sind:
a) Verbreitung der Heimatkenntnis und Heimatliebe durch Wort und Schrift
b) Schaffung und Unterhalt eines ausgedehnten Netzes von Wanderwegen sowie deren Schaffung
c) Herausgabe von Wanderführern und Wanderkarten
d) Organisation und Durchführung von Veranstaltungen für Jugendliche, Familien und Senioren
e) Organisation und Durchführung von ein- und mehrtägigen Vereinsfahrten zu Kunst-, Kultur, sowie Volks- und Brauchtumsveranstaltungen
f) Pflege des Wanderns und des Radsports durch gemeinsame Veranstaltungen
§ 3 Gemeinnützigkeit
Abs. 1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO). Er beantragt Anerkennung der Gemeinnützigkeit nach den §§ 51 ff AO
Abs. 2 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
Abs. 3 Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden
Abs. 4 Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Personen, die sich im Ehrenamt oder Nebenberuf im Verein im gemeinnützigen Bereich engagieren, können im Rahmen der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale begünstigt werden
Abs. 5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden
Abs. 6 Mitglieder dürfen bei Ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten
Abs. 7 Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell
§ 4 Zugehörigkeit zum Bayerischen Wald-Verein e. V.
Abs. 1 Der Verein ist eine Sektion im Bayerischen Wald-Verein e. V. (Hauptverein) und erkennt dessen Satzung und Ordnungen an. Über seine Mitgliedschaft wird die Zugehörigkeit der einzelnen Vereinsmitglieder zum Bayerischen Wald-Verein vermittelt.
§ 6 Mitgliedschaft: Vereinsmitglieder
Abs. 1 Mitglieder des Vereins sind:
a) A-Mitglieder
b) B-Mitglieder, das sind Ehegatten und Lebenspartner der A-Mitglieder, Personen über 18 Jahre solange sie in der Berufsausbildung stehen, und A-Mitglieder anderer Sektionen
c) C-Mitglieder, das sind Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
d) fördernde Mitglieder, das sind insbesondere Körperschaften, sonstige juristische Personen und Vereine
§ 7 Mitgliedschaft: Mitgliederrechte
Abs. 1 Alle Mitglieder können die Einrichtungen des Vereins benützen und die von ihm gewährten Vergünstigungen in Anspruch nehmen. Ihre Rechte gegenüber dem Hauptverein bestimmt sich nach dessen Satzung
Abs. 2 A- und B-Mitglieder sowie fördernde Mitglieder haben Sitz und Stimme in der Mitgliederversammlung. Sie können wählen und, sofern sie natürliche Personen und volljährig sind, gewählt werden
Abs. 3 A-Mitglieder haben Anspruch auf die Zeitschrift „Der Bayerwald“
Abs. 4 Die Mitglieder erhalten Ausweise
Abs. 5 Mitglieder haben einen Anspruch sich bei der Vereinsarbeit ehrenamtlich zu betätigen. Die Berufung zu solchen Tätigkeiten erfordert einen Vorstandsbeschluss
§ 8 Mitgliedschaft: Mitgliederplichten
Abs. 1 Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, die jeweils bis spätestens 31. März des Geschäftsjahres zu entrichten sind
Abs. 2 A-Mitglieder haben den vollen, B- und C-Mitglieder einen ermäßigten Beitrag zu leisten. Fördernde Mitglieder zahlen einen Beitrag nach Vereinbarung, mindestens den Jahresbeitrag für A-Mitglieder. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind vom Beitrag befreit
Abs. 3 Der Jahresbeitrag ist auch von neuen Mitgliedern zu leisten, sofern sie vor dem 1. Oktober beitreten
Abs. 4 Bei Vorliegen besonderer Umstände kann der Beitrag ermäßigt oder erlassen werden
Abs. 5 Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen seiner Anschrift dem Verein alsbald mitzuteilen
§ 9 Mitgliedschaft: Ehrungen
Abs. 1 Personen, die sich um den Verein oder dessen Bestrebungen hervorragende Verdienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern, ausscheidende langjährige Vorsitzende zu Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Ehrenvorsitzende haben Sitz und Stimme in den Vorstandssitzungen
Abs. 2 Mitgliedern, die dem Verein ununterbrochen 25 Jahre angehören, kann das silberne, Mitgliedern mit 40-jähriger Mitgliedschaft das goldene Vereinsabzeichen verliehen werden. Mitglieder, die 50 Jahre und mehr dem Verein angehören, können ein besonderes Ehrenzeichen erhalten. Ehrenzeichen können unabhängig von der Mitgliedschaft auch Personen mit besonderen Verdiensten um den Verein verliehen werden
Abs. 3 Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft und die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Grund eines gemeinsamen Vorschlags von Vorstand und Beirat durch die Mitgliederversammlung. Die anderen Ehrungen nimmt der Vorstand vor. Die Verleihung von Ehrenzeichen an nicht dem Verein angehörenden Personen bedarf der Zustimmung des Beirates
§10 Mitgliedschaft: Erwerb der Mitgliedschaft
Abs. 1 Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Juristische Personen, Körperschaften, sonstige juristische Personen und Vereine, können nur fördernde Mitglieder werden
Abs. 2 Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Sie ist schriftlich zu beantragen. Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen.
§ 11 Mitgliedschaft: Beendigung der Mitgliedschaft
Abs. 1 Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Streichung
Abs. 2 Der Austritt ist ohne Frist jederzeit möglich. Die Kündigung hat schriftlich (Brief, Fax, Mail) zu erfolgen und endet zum Kalenderjahresende. Eine Rückzahlung bereits erfolgter Zahlung von Beiträgen (Bar, Überweisung, Lastschrift) ist nach der Kündigung ausgeschlossen
Abs. 3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Beirats. Dem Mitglied ist vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen den Beschluss kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Der Beschluss des Vorstandes und die Entscheidung der Mitgliederversammlung sind dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
§ 12 Organe des Vereins
Abs. 1 Organe des Vereins sind die Vorsitzenden, der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung
§ 13 Gesamtvorstand: Zusammensetzung und Bestellung
Abs. 1 a) Der Vorstand besteht aus dem ersten und zweiten Vorsitzenden, Sie vertreten den Verein nach Maßgabe § 14 Abs. 1 nach außen
Abs. 1 b) Dem Gesamtvorstand gehören ferner an, der Vorstand:
Geschäftstellenverwaltung & Schriftführung
Mitgliederverwaltung
Finanzverwaltung & Buchhaltung
Abteilung Markierer
Abteilung Wanderer
Abteilung Sportler & Radfahrer
Abteilung Kultur, Brauchtum & Naturschutz
sowie der Beirat. Siehe dazu § 16 Beirat
zur Vertretung des Vereins sind sie nicht berufen
Abs. 2 Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Mitgliederversammlung kann ein Vorstandsmitglied mit der Ausübung zweier Vorstandsämter betrauen. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt
Abs. 3 Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, wird an dessen Stelle für den Rest der Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied gewählt. Bis dahin, sowie in Fällen lang andauender Verhinderung, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson
§ 14 Gesamtvorstand: Vertretung
Abs. 1 Der Verein wird nach außen gerichtlich und außergerichtlich durch einen der zwei Vorsitzenden vertreten. Jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der zweite nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden berufen.
Abs. 2 Zum Abschluss von Rechtsgeschäften der Vorsitzenden mit einem Gesamtwert von mehr als 500,00 € ist ein Mehrheitsbeschluss des Gesamtvorstandes erforderlich
§ 15 Gesamtvorstand: Aufgaben
Abs. 1 Die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens obliegen dem Vorstand
Abs. 2 Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung den Geschäftsbericht und eine Einnahme-Überschuss-Rechnung vor
§ 16 Gesamtvorstand: Beirat
Abs. 1 Der Beirat besteht aus fünf und höchstens zehn Mitgliedern. Sie sollen dem Kreis der Markierer und Wanderführer entnommen werden. Aufgenommen werden sollen ferner Personen, denen Vereinsgeschäfte zu den ständigen Erledigungen übertragen sind und sonstige sachverständige Personen.
Abs. 2 Der Beirat hat den Vorstand in allen Vereinsangelegenheiten zu beraten. Er hat ferner die ihm in der Satzung zugewiesenen Aufgaben zu erledigen
§ 17 Gesamtvorstand: Bestimmungen des Gesamtvorstandes
Abs. 1 Der Gesamtvorstand hält min. sieben Sitzungen pro Geschäftsjahr ab. Einberufen und geleitet werden die Sitzungen vom ersten Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter.
Abs. 2 Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindesten die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Abs. 3 Über die Sitzungen sind Niederschriften zu erstellen, die vom leitenden Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen sind.
Abs. 4 Der Gesamtvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung in der die interne Aufgabenverteilung geregelt ist
Abs. 5 Zum Erlass und zur Änderung der Geschäftsordnung ist ausschließlich der Vorstand ermächtigt, sofern die Satzung nichts anderes regelt
§ 18 Mitgliederversammlung: Zusammenstellung und Bestellung
Abs. 1 Der erste Vorsitzende oder bei Verhinderung sein Stellvertreter berufen alljährlich bis spätestens 31. März eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, zu der die Mitglieder spätestens zwei Wochen vorher per Brief oder Rundschreiben unter Bekanntgabe der Tagesordnung eingeladen werden müssen.
Abs. 2 Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung nach den Vorschriften des Abs. 1 einberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn dies mindestens ein Zentel der Mitglieder unter Angabe des Grundes beantragt
§ 19 Mitgliederversammlung: Aufgaben
Abs. 1 Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
a) den Geschäftsbericht des Vorsitzenden und die Einnahme-Überschuss-Rechnung entgegenzunehmen
b) den Vorstand zu entlasten
c) den Mitgliedsbeitrag und die Aufnahmegebühr festzusetzen
d) Gesamtvorstand und Rechnungsprüfer zu wählen und mit der Beschränkung des § 27 Abs. 2, Satz 2 BGB abzuberufen
e) die Satzung zu ändern
f) den Verein aufzulösen
§ 20 Mitgliederversammlung: Verfahren
Abs. 1 Der erste Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung. Anträge, die von ihr behandelt werden sollen, sind spätestens eine Woche vor ihrem Zusammentreffen schriftlich beim Vorstand einzureichen
Abs. 2 Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, sofern nicht etwas anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen und Wahlen erfolgen schriftlich und geheim, rechtsgültig auch anders, wenn nicht von einem Fünftel der erschienen Mitglieder Widerspruch erhoben wird
Abs. 3 Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche die Beschlüsse wörtlich, den wesentlichen Verfahren Vorgang bei Wahlen und die Wahlergebnisse enthalten muss. Sie ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen
§ 21 Mitgliederversammlung: Satzungsänderung
Abs. 1 Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder
Abs. 2 Anträge auf Satzungsänderungen können außer vom Gesamtvorstand, auch von den Mitgliedern eingebracht werden
§ 22 Mitgliederversammlung: Auflösung des Vereins
Abs. 1 Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss von mindestens der Hälfte der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beim Vorstand eingebracht werden. Dieser hat binnen vier Wochen eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 3/4 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wobei mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder anwesend sein muss
Abs. 2 Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks geht dessen Vermögen auf den Bezirk Oberpfalz über, der es anderen gemeinnützigen Sektionen des Bayerischen Wald-Vereins mit Sitz in der Oberpfalz zuführen soll
Abs. 3 Die Liquidation erfolgt durch die zum Zeitpunkt der Auflösung amtierenden Vorsitzenden gemeinsam mit dem ersten Schatzmeister
§ 23 Regelung zum Datenschutz
Abs. 1 Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern folgende Daten erhoben:
Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert
Abs. 2 Als Sektionsmitglied des Bayerischen Wald-Verein e. V. muss der Waldverein Regensburg e. V. folgende Daten seiner Mitglieder an den Hauptverein weitergeben:
Abs. 3 Der Waldverein Regensburg e. V. veröffentlich Daten und Bilder seiner Mitglieder von den Veranstaltungen auf seiner Homepage und in der Vereinszeitschrift „Der Bayerwald“ nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.
Abs. 4 Die personenbezogenen Daten der Vereinsmitglieder werden nach den Vorschriften der DSGVO und des BDSG verwaltet